Allgemeine Einkaufsbedingungen (02/2021)

Abschnitt I: Allgemeines

1. Geltungsbereich

  1. Für alle von uns geschlossenen Kaufverträge über den Einkauf von Waren sind ausschließlich diese Einkaufsbedingungen maßgeblich. Der Verkäufer erkennt sie für den vorliegenden und alle zukünftigen Kaufverträge als verbindlich an. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an.
  2. Diese Einkaufsbedingungen gelten vorrangig gegenüber einem etwaig vereinbarten Formularkontrakt.

2. Preise und Zahlungsabwicklung

  1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten ein.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt gegen Rechnung und Vorlage des entsprechenden Liefernachweises. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer im gesetzlichen Umfang zu.

3. Lieferung und Gefahrübergang

  1. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz der Gesellschaft, die den Auftrag erteilt hat, zu erfolgen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung ist in diesem Fall der jeweilige Bestimmungsort auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld)
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nicht abweichend geregelt. Der Übergabe steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
  3. Die vereinbarte Zeit für die Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware ist bindend. Kommt der Verkäufer seinen Vertragspflichten nicht oder nicht fristgerecht nach, ist der Käufer berechtigt, Ersatz seines Verzögerungsschadens (Schadensersatz neben der Leistung) zu verlangen. Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist – sofern diese nicht nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist – ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen. Im Falle der Lieferung von Futtermitteln oder Futtermittelrohstoffen beträgt die Nachfrist in der Regel 5 Geschäftstage.

4. Anzuwendendes Recht; Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarung

  1. Der abgeschlossene Vertrag unterliegt deutschem Recht und EU-Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Im Falle des Einkaufs von Futtermitteln oder Futtermittelrohstoffen werden alle Streitigkeiten, die aus dem abgeschlossenen Geschäft sowie aus weiteren damit in Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen entstehen, nach Wahl des Käufers durch ein bei einer deutschen Warenbörse eingerichtetes Schiedsgericht oder das ordentliche Gericht am Sitz des Käufers entschieden. Begehrt der Käufer eine Entscheidung durch das Schiedsgericht, so ist für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und das Verfahren dessen Schiedsgerichtsordnung maßgebend. Für den Fall, dass der Verkäufer beabsichtigt, Klage gegen den Käufer zu erheben, verpflichtet sich der Käufer, auf Aufforderung des Verkäufers sein Wahlrecht zwischen dem ordentlichen Gericht und dem Schiedsgericht vorprozessual binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, die mindestens drei Geschäftstage betragen muss, auszuüben. Erklärt sich der Käufer innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht, geht das Wahlrecht gemäß Satz 2 auf den Verkäufer über. Dieser hat seine Wahl unverzüglich zu treffen und dem Käufer schriftlich mitzuteilen.
    Im Falle von Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen über andere Waren als Futtermittel oder Futtermittelrohstoffe, ist das ordentliche Gericht am Sitz des Käufers zuständig. Für den Verkäufer gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung in diesem Fall ausschließlich. Der Käufer ist alternativ berechtigt, den Verkäufer an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

Abschnitt II: Besondere Bedingungen für Futtermittel und Futtermittelrohstoffe

Ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt I gelten für die Lieferung von Futtermitteln und Futtermittelrohstoffen folgende Bedingungen:

1. Rechte bei Nichterfüllung

  1. Beansprucht der Käufer Schadenersatz statt der Leistung, ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, seinen Nichterfüllungsschaden im Wege der Preisdifferenzfeststellung zu berechnen und die Preisdifferenz sowie die Kosten der Preisfeststellung vom Verkäufer zu verlangen. Für die Durchführung der Preisfeststellungen gilt Anhang I B der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (EB) entsprechend. Mit der Preisfeststellung ist ein an einer deutschen Getreide- oder Produktenbörse zugelassener Makler zu beauftragen. Stichtag für die Preisfeststellung ist der auf den Ablauf der Nachfrist folgende Geschäftstag. Bedarf es keiner Nachfristsetzung, wie etwa in Fällen des Fixgeschäfts oder bei ausdrücklicher Erfüllungsverweigerung des Verkäufers, ist Stichtag für die Preisfeststellung der Geschäftstag, der auf den Eintritt des für die Nichterfüllung maßgeblichen Ereignisses, etwa der Nichterfüllungserklärung, folgt.
  2. Statt Schadenersatz statt der Leistung zu beanspruchen kann der Käufer für Rechnung des Verkäufers einen Deckungskauf durch einen an einer deutschen Getreide- oder Produktenbörse zugelassenen Makler vornehmen lassen. Der Deckungskauf ist binnen drei Geschäftstagen nach Ablauf der Nachfrist bzw. Feststehen der Nichterfüllung durchzuführen. Hierfür gelten die Bestimmungen in Anhang I A der EB entsprechend.
  3. Die Rechte bei Nichterfüllung gemäß Absatz (1) bis (2) stehen auch dem Verkäufer entsprechend zu. Beansprucht der Verkäufer Schadenersatz statt der Leistung ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, seinen Nichterfüllungsschaden im Wege der Preisdifferenzfeststellung gemäß Absatz (1) zu berechnen. Statt Schadenersatz statt der Leistung kann der Verkäufer auch einen Selbsthilfeverkauf durch einen bei einer deutschen Getreide- oder Produktenbörse zugelassenen Makler vornehmen lassen. Hierfür gilt wiederum Anhang I A der EB entsprechend.
  4. Im Falle einer Behinderung der Lieferung durch vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse wie Ausfuhr- oder Einfuhrverbote oder vergleichbare behördliche Maßnahmen, Blockaden, Epidemien oder kriegerische Auseinandersetzungen (Force Majeure) ist der Verkäufer berechtigt, den Lieferzeitraum um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Der Verkäufer hat dem Käufer die Gründe für die Behinderung der Lieferung unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen des Käufers unverzüglich nachzuweisen. Sollte der kontraktliche Lieferzeitraum um mehr als 30 Kalendertage verlängert werden müssen, so ist jede Vertragspartei berechtigt, innerhalb der ersten drei Geschäftstage nach Ablauf der 30-Tage-Frist ohne gegenseitige Vergütung vom Vertrag zurückzutreten. Gibt keine Vertragspartei eine derartige Erklärung ab, so verlängert sich die Lieferfrist um weitere 30 Kalendertage. Nach Ablauf auch dieser Frist gilt der Vertrag ohne gegenseitige Vergütung als aufgehoben.
  5. Keine Force Majeure-Fälle im Sinne von Absatz (4) sind: Behördlich angeordnete Maßnahmen oder Verwendungsbeschränkungen von Futtermitteln aufgrund fehlender oder eingeschränkter Verkehrsfähigkeit der Ware sowie Produktionsstörungen, Maschinenbruch, Havarien und sonstige Störungen, die sich im organisatorischen und geschäftlichen Verantwortungsbereich des Verkäufers ereignen.
  6. Ist der Käufer aufgrund eines Falles von Force Majeure im Sinne des Absatzes (4) an der Erfüllung seiner Vertragspflichten, insbesondere an der Annahme der Ware gehindert, so ist der Käufer berechtigt, den Lieferzeitpunkt um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Die Regelungen in Absatz (4) S. 3–5 finden in diesem Fall entsprechende Anwendung.
  7. Absatz (6) gilt entsprechend, wenn der Käufer aufgrund behördlicher Anordnungen aus Gründen, die vom Käufer nicht zu vertreten sind, vorübergehend gehindert ist, sein Werk zu betreiben und die Ware zu verarbeiten.
  8. Ist der Betrieb des Verkäufers oder seiner Lieferanten von behördlichen Anordnungen auf der Grundlage der „Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest“ oder anderweitiger Bestimmungen zum Schutz gegen Tierseuchen betroffen, so ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer hierüber unverzüglich nach Kenntniserlangung in Textform zu unterrichten. Der Verkäufer hat vor der Lieferung alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass sowohl eine Kontamination der Ware als auch die Gefahr einer anderweitigen Übertragung einer Tierseuche auf den Betrieb des Käufers (z.B. durch Transportfahrzeuge) ausgeschlossen ist. Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber dem Käufer, sämtliche aufgrund geltender gesetzlicher Bestimmungen, Verordnungen oder behördlicher Anordnungen bestehenden Pflichten zum Schutz gegen Tierseuchen strikt zu befolgen.

2. Beschaffenheit / Qualität / Probenahmen

  1. Die gelieferte Ware muss – vorbehaltlich weitergehender Vereinbarungen – handelsüblich und gesund sein und sämtlichen gesetzlichen, insbesondere futtermittelrechtlichen Anforderungen entsprechen. Behördliche Feststellungen zur fehlenden Verkehrsfähigkeit der Ware sind für die Vertragsparteien bindend.
  2. Die Probenahme obliegt dem Käufer. Sie erfolgt am Erfüllungsort der Liefer- oder Abnahmeverpflichtung und wird entsprechend § 31 der Bestimmungen in den Einheitsbedingungen des Deutschen Getreidehandels sowie den in Anhang II abgedruckten Probenahmebestimmungen durchgeführt. Eine diesen Bestimmungen entsprechende Probenahme erkennt der Verkäufer als ordnungsgemäß an.
  3. Im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit sind zusätzliche Proben zu ziehen. Für die Probenahmen gilt Anhang II der EB. Diese Proben können zur Feststellung von unerwünschten/ verbotenen Stoffen sowie Kontaminanten und hieraus resultierenden Ansprüchen im Sinne von § 32a der Einheitsbedingungen herangezogen werden. Bei Verladung/Lieferung mit Waggon oder Straßenfahrzeug hat die Entnahme dieser Proben nach Ziffern I bis IV des Anhangs II der Einheitsbedingungen des Deutschen Getreidehandels zu erfolgen. Als Rückstellmuster soll dann mindestens eine Probe von etwa 500 g in einem feuchtigkeitsundurchlässigen und weitgehend luftdicht verschließbaren Behältnis (z.B. Deba-Safe-Beutel) verwahrt werden, das die Nämlichkeit der Probe und deren unveränderte Zusammensetzung gewährleistet.

3. Unerwünschte Stoffe/Gehalte/Beanstandung

  1. Die 1. Analyse wird vom Käufer innerhalb von 5 Geschäftstagen nach der Probenahme bei einem akkreditieren Analyseinstitut in Auftrag gegeben. Der Käufer zeigt dem Verkäufer eine Beanstandung der Ware unverzüglich nach Erhalt des Attestes über die 1. Analyse fernschriftlich an.
  2. Jede Partei hat das Recht, innerhalb von 5 Geschäftstagen nach Erhalt des 1. Analyseattestes die Vornahme einer Nachanalyse durch ein anderes akkreditiertes Analyseinstitut zu verlangen. Jede Partei hat ferner das Recht, innerhalb von 5 Geschäftstagen nach Vorliegen des 2. Analyseattestes eine 3. Analyse zu verlangen, die bei einem dritten akkreditierten Analyseinstitut durchzuführen ist. Das Mittel derjenigen Analysen, die sich am meisten nähern, ist – vorbehaltlich § 4 Absatz (1) Satz 2 – für die Parteien verbindlich.
  3. Erweist sich die Ware nach dem Ergebnis der Analyse(n) gemäß Absatz (1) und (2) oder nach dem Ergebnis behördlich veranlasster Analysen als mangelhaft, trägt der Verkäufer die Kosten sämtlicher Analysen. Erweist sich die Ware als mangelfrei, trägt der Käufer die Analysekosten.

4. Mängelgewährleistung

Ist die gelieferte Ware mangelhaft, stehen dem Käufer die in den folgenden Absätzen geregelten Gewährleistungsrechte zu, wobei die Absätze (1) bis (4) die allgemeinen Folgen von Gehalts- und anderen Beschaffenheitsabweichungen regeln, während Absatz (5) für den speziellen Fall der Feststellung unerwünschter/verbotener Stoffe in der Ware gilt.

  1. Weicht die gelieferte Ware von der vereinbarten Beschaffenheit und Qualität ab, aber übersteigt der Minderwert 5 % des Vertragspreises nicht, ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer eine Minderwertvergütung zu verlangen. Die Feststellung des Minderwertes der Ware erfolgt durch einen neutralen Handelsmakler, den die Parteien einvernehmlich bestimmen. Können sich die Parteien nicht binnen zweier Geschäftstage auf einen neutralen Handelsmakler einigen, kann dessen Bestimmung auf Ersuchen des Käufers durch die dem Lagerort der Ware nächstgelegene deutsche Getreide- oder Produktenbörse erfolgen. Die Kosten der Minderwertfeststellung trägt der Verkäufer.
  2. Übersteigt der festgestellte Minderwert 5 % des Vertragspreises, ist der Käufer berechtigt, statt einer Minderwertvergütung die Rücknahme der gelieferten Ware unter Erstattung des gezahlten Kaufpreises und der auf der Ware ruhenden Kosten und Zinsen zu verlangen.
  3. Neben dem Recht auf Rückgabe der Ware kann einmalig eine Ersatzlieferung kontraktgemäßer Ware verlangt werden. Der Verkäufer hat seinerseits das Recht, für die zurückzunehmende Ware einmal eine Ersatzlieferung vorzunehmen, es sei denn, die Annahme einer Ersatzlieferung ist dem Käufer unter den besonderen Umständen des Einzelfalls unzumutbar. Macht der Käufer oder Verkäufer von dem Recht auf Ersatzlieferung Gebrauch, hat der Käufer dem Verkäufer die beanstandete Ware zur Rücknahme zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer hat die Ersatzlieferung, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 5 Geschäftstagen ab der vom Käufer angezeigten Bereitstellung der zurückzunehmenden Ware zu bewirken.
  4. Wird die Ersatzlieferung nicht fristgerecht gemäß Absatz (3) bewirkt, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung gemäß Ziff. 1 Absatz (1) zu verlangen. Als Stichtag gilt der letzte Geschäftstag der 5-Tages-Frist.
  5. Bei Ansprüchen des Käufers wegen unerwünschter/ verbotener Stoffe sowie Kontaminanten gelten die gesetzlichen Regelungen. Ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Regelungen zum Schadenersatz verpflichtet, hat er dem Käufer insbesondere auch solche Schäden zu ersetzen, die diesem infolge eines gesetzlich vorgeschriebenen oder behördlicherseits angeordneten Rückrufs der mangelhaften Ware oder eines damit hergestellten Erzeugnisses (Futtermittels) entstehen.
  6. Die Rechte des Käufers wegen Mängeln verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablieferung der Ware.

Abschnitt III: Besondere Bedingungen für den Einkauf anderweitiger Waren

Ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt I gelten für Verträge über den Einkauf anderer als der in Abschnitt II genannten Waren folgende Bedingungen:

1. Abnahme

Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

2. Gewährleistung

  1. Im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsrechte uneingeschränkt zu. Unsere Untersuchungspflicht unmittelbar bei Wareneingang beschränkt sich auf Mängel, die bei äußerlicher Begutachtung unter Berücksichtigung der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Zu weitergehenden Untersuchungen sind wir verpflichtet, sobald und soweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.
  2. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 36 Monate ab Lieferung mit Ausnahme der in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634 a) Abs. 1 Nr. 2 und 3 BGB geregelten Fälle, für die die gesetzliche Gewährleistungsfrist gilt.

H. Bröring GmbH & Co. KG Postfach 11 09 49407 Dinklage

H. Bröring Mischfutterwerk GmbH Ladestraße 2 49413 Dinklage

Haneberg & Leusing GmbH & Co. KG Ramsberg 99 48624 Schöppingen

BEST 3 Geflügelernährung GmbH Ringstraße 16 27239 Twistringen